Sehr geehrte Damen und Herren,
wir befinden uns in der Zeit vom 23.12.2024 bis 01.01.2025 im Betriebsurlaub.
Ab Donnerstag, 02.01.2025 sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.
Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr!
AGB
§1 Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die von der Firma Arbeiterring Personalbereitstellung GmbH – in Folge kurz “Arbeiterring” genannt – im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung / Arbeitsvermittlung mit ihren Kunden (Beschäftiger / Auftraggeber) abgeschlossen werden. Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte dergleichen für das erste Rechtsgeschäft und für alle Zusatzund Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte. Wenn Arbeitskräfte über einen vereinbarten Endtermin hinaus (mündliche oder schriftliche Anweisung) beschäftigt werden, so gelten die AGB weiterhin. Alle Vereinbarungen, die von den hier angeführten AGB abweichen, sind schriftlich festzulegen. Die AGB gelten auch dann, wenn sich einzelne Bestimmungen als unwirksam erweisen. Diese AGB bilden die Grundlage für Vertragsabschlüsse. Vertragsbedingungen der Kunden (Beschäftiger / Auftraggeber) gelten nur dann, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Es wird festgehalten, das Nebenabreden zu diesen AGB nicht bestehen. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Vertrag kommt nach Zustimmung durch den Auftraggeber zustande:
• Unterfertigung des Angebotes
• Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber
• Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung
• Ohne Unterfertigung – Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte
§2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Arbeiterring und Kunde (Beschäftiger / Auftraggeber) verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetztes (BGBI Nr. 196/1988 idgF)
§3 Überlassene Arbeitskräfte
Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist nicht die Erbringung bestimmter Leistungen, sondern ausschließlich die Bereitstellung von Arbeitskräften. Arbeiterring schuldet insbesondere keinen wie gearteten Arbeitserfolg. Arbeiterring stellt dem Kunden (Beschäftiger / Auftraggeber) Arbeitskräfte zur Verfügung, die in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten während der gesamten Auftragsdauer unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Kunden (Beschäftiger / Auftraggeber), wobei auch die Kontrolle der Arbeitsausführung durch den Kunden (Beschäftiger / Auftraggeber) erfolgt. Der Kunde hat den überlassenen Mitarbeiter über Schwerarbeit und Nachtschwerarbeit zu informieren. Die Firma Arbeiterring hat eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Sozialversicherung sowie gegenüber dem Mitarbeiter. (§5 Abs 1 AÜG NEU).Der Kunde (Beschäftiger/Auftraggeber)wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der allenfalls im Vertrag vereinbarten Qualifikation und im dort vorgesehenen Tätigkeitsbereich einsetzen. Der Kunde (Beschäftiger/Auftraggeber) wird den Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, wozu diese nicht qualifiziert sind. Falls der Kunde (Beschäftiger/Auftraggeber)beabsichtigt, während der Dauer der Überlassung den Ort, die Arbeitszeit oder die Art der vereinbarten Tätigkeit zu ändern ist er verpflichtet, Arbeiterring davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzten. Fällt eine Arbeitskraft aus welchen Grund auch immer aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Kunde (Beschäftiger / Auftraggeber) Arbeiterring hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. Dem Arbeiterring können dazu keine Entschädigungsansprüche vom Kunden gestellt werden. Bei längeren Ausfall oder notwendigen Ersatz/Austausch von Mitarbeitern vom Arbeiterring, wird sich Arbeiterring bemühen, innerhalb einer angemessenen Frist einen entsprechenden Ersatz zu stellen. Verletzt der Kunde (Beschäftiger / Auftraggeber) gesetzliche Bestimmungen, so hält dieser Arbeiterring für allfällig daraus resultierende Nachteile schad- und klaglos. Der Kunde (Beschäftiger / Auftraggeber) haftet für die Dauer der Arbeitskräfteüberlassung für alle gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitsgesetz, Arbeitnehmerschutzvorschriften, Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwerhmaßnahmen. Der überlassenen Arbeitskraft muss vom Kunden sicheres und erforderliches Werkzeug, Arbeitsmittel, Arbeitsschutzausrüstung, Materialien z.B. Gehörschutz etc. zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde (Beschäftiger / Auftraggeber) hat sich auch zu vergewissern, dass die überlassenen Arbeitnehmer die allgemeinen und besonderen Sicherheitsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung kennen und darin unterwiesen worden sind. Kosten für allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen gehen zu Lasten des Kunden (Beschäftiger / Auftraggeber).
Verpflichtungen des Kunden (Beschäftiger / Auftraggeber) den Ort des Arbeitseinsatzes jederzeit zu betreten und die Erforderlichen Einkünfte einzuholen. Die vom Arbeiterring überlassenen Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willensund Wissenserklärungen für den Auftraggeber noch zum Inkasso berechtigt. Mit Erteilung und Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Kunde (Beschäftiger / Auftraggeber), keine Mitarbeiter von Arbeiterring für sich oder andere abzuwerben zu lassen. Der Kunde (Beschäftiger / Auftraggeber) darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung vom Arbeiterring ein Arbeitsverhältnis mit den überlassenen Arbeitskräften während der Dauer der Überlassung und darüber hinaus während der letzten 12 Monate nach Beendigung des letzten Auftrages keine Mitarbeiter beschäftigen. Beauftragt der Kunde (Beschäftiger / Auftraggeber) den Arbeiterring zur Vereinbarung eines Vorstellungstermins mit dem vom Arbeiterring rekrutieren Personal, darf der Kunde (Beschäftiger /Auftraggeber) diese Person nur über den Arbeiterring beschäftigen. Bei Verletzung dieser Bestimmung verpflichtet sich der Kunde (Beschäftiger / Auftraggeber) zur Zahlung einer Vermittlungsgebühr für den Aufwand der Personalrekrutierung/ Personalvermittlung wie folgt: Übernahme im
1. Monat: € 9.258,48
2. Monat: € 8.486,94
3. Monat: € 7.715,40
4. Monat: € 6.943,86
5. Monat: € 6.172,32
6. Monat: € 5.400,78
7. Monat: € 4.629,24
8. Monat: € 3.857,70
9. Monat: € 3.086,16
10. Monat: € 2.314,62
11. Monat: € 1.543,08
12. Monat: € 771,54
§4 Auftragsbestätigung und Stundenaufzeichnungen
Nach der Auftragserteilung übermittelt Arbeiterring dem Kunden (Beschäftiger / Auftraggeber) eine schriftliche Auftragsbestätigung. Die Leistungsverpflichtungen sind für beide Vertragsteile verbindlich festgelegt, wenn ihr nicht vom Kunden (Beschäftiger / Auftraggeber) unverzüglich widersprochen wird. Die überlassenen Arbeitskräfte führen schriftliche Stunden- und Leistungsaufzeichnungen, welche als Verrechnungsbasis dienen, wenn ihnen nicht unverzüglich schriftlich wiedersprochen wird. Der Kunde (Beschäftiger / Auftraggeber) ist verpflichtet, durch eine berechtigte Person, die Stunden- und Leistungsaufzeichnungen zu überprüfen und abzuzeichnen. Jede Veränderung, die dass Beschäftigungsverhältnis zwischen Überlasser und Kunden (Beschäftiger / Auftraggeber) betreffen sind sofort Arbeiterring schriftlich mitzuteilen.
§5 Fakturierung und Zahlung
Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich wöchentlich bzw. monatlich und ist prompt und abzugsfrei zu Zahlung auf das auf der Rechnung ausgewiesene Bankkonto von Arbeiterring fällig. Bei Zahlungsverzug ist Arbeiterring berechtigt Verzugszinsen im Ausmaß von 11,00 % per anno und pauschalierte Mahnspesen von € 15,00 sowie die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu verrechnen. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich 20% Mwst. Bei einer nicht positiven oder nicht möglichen Bonitätsauskunft bei Neukunden aus dem In – Ausland, besteht Arbeiterring auf eine Vorauszahlung oder eine Bankgarantie. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann jede Überlassung des weiteren Personals ohne Angaben von Gründen eingestellt werden. Forderungen oder Ansprüche gegenüber Arbeiterring dürfen nicht mit dem Honorar für die Überlassung der Arbeitskräfte aufgerechnet werden. Das an die überlassene Arbeitskraft zu bezahlende Entgelt richtet sich nach dem in dem jeweiligen Beschäftigungsbetrieb gültigen Kollektivvertrag. Der Kunde(Beschäftiger/Auftraggeber) hat daher Arbeiterring vor Abschluss des Vertrages vollständig über den anzuwendenden Kollektivvertrag und über allfällige relevante Betriebsvereinbarungen sowie gültige Arbeitszeitmodelle zu informieren. Bei Änderungen der Firma, Anschrift oder anderer relevanter Informationen hat der Kunde (Beschäftiger/Auftraggeber) Arbeiterring umgehend schriftlich bekannt zu geben.
§6 Vorzeitige Beendigung des Vertrages
Arbeiterring ist berechtigt den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen und Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn der Kunde (Beschäftiger/Auftraggeber):
• mit seinen Zahlungen trotz Mahnung mehr als zehn Tage in Verzug ist
• gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt
• seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt
• über das Vermögen ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird
• im Betrieb ein Streik oder eine Aussperrung eintritt (§9AÜG)
• die Leistungen vom Arbeiterring wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben.
§7 Gewährleistung
Arbeiterring leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind. Arbeiterring schuldet eine durchschnittliche Qualifikation der Arbeitskräfte. Eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte schuldet Arbeiterring nur, wenn eine solche schriftlich vereinbart wurde. Sollte der Kunde (Beschäftiger / Auftraggeber) im Zuge der laufenden Arbeiten innerhalb der ersten drei Tage zur Auffassung gelangen, dass ein von Arbeiterring gestellter Mitarbeiter die vereinbarte Qualifikation nicht besitzt, so wird der Kunde (Beschäftiger / Auftraggeber) diesen Umstand Arbeiterring schriftlich mitteilen. Arbeiterring wird auf Verlangen des Kunden (Beschäftiger/Auftraggeber) diesen Mitarbeiter abziehen und nach Möglichkeit ersetzen.
§8 Haftung
Arbeiterring trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden, welche beim Kunden (Beschäftiger / Auftraggeber) oder bei Dritten entstanden sind. Arbeiterring haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien, wie z.B. Werkzeugen, Zeichnungen und sonstige übergebenen Sachen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Arbeitskraft Geld, Wertpapiere, kostbare oder empfindliche Sachen anvertraut werden. Es obliegt dem Kunden (Beschäftiger / Auftraggeber) sämtliche erforderliche Versicherungen abzuschließen, um sich gegen oben genannte Risiken zu schützen. Arbeiterring haftet nicht, für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft. Für Folge- und Vermögensschäden, Produktionsfällen und für Pönalverpflichtungen des Kunden (Beschäftiger / Auftraggeber) gegenüber seiner Kunden, besteht keine Haftung. Etwaige Strafen, welche aus Gesetzesübertretungen beim Kunden (Beschäftiger / Auftraggeber) resultieren, sind von diesem zu tragen. Kunde gilt auch als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte im Sinne der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote, die für vergleichbare Arbeitnehmer des Kunden gelten. Arbeiterring ist verpflichtet, für angemessene Abhilfe zu sorgen, sobald er weiß oder wissen muss, dass der Kunde während der Dauer der Beschäftigung die Gleichbehandlungsvorschriften oder Diskriminierungsverbote nicht einhält. Bei Verletzung dieser Vorschriften hat die überlassene Arbeitskraft gegen den Kunden Anspruch auf Schadenersatz. (§6a AÜG)
§9 Ansprüche der Arbeitskraft
Sind im Beschäftigerbetrieb bestehende Betriebspensionssysteme vorhanden, so muss der Kunde nach einer Überlassungszeit von 4 Jahren die Beiträge künftig auch für die überlassene Arbeitskraft leisten. (§10 Abs. 1a) Ermöglichung des Zugangs der überlassenen Arbeitskraft zu den betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen und –maßnahmen des Beschäftigers zu gleichen Bedingungen wie für die eigenen Arbeitskräfte des Beschäftigers. (§10 Abs. 6) Während der Überlassung gelten für die überlassene Arbeitskraft die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer gültigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen sowie sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen. (§10 Abs 3 AÜG) Der Überlasser ist verpflichtet, der überlassenen Arbeitskraft das Ende der Überlassung an den Beschäftiger mindestens vierzehn Tage vor deren Ende mitzuteilen, wenn die Überlassung an den Beschäftiger zumindest drei Monate dauert und das Ende der Überlassung nicht auf objektiv unvorhersehbare Ereignisse zurückzuführen ist.(§12 AÜG Abs. 6) Der Beschäftiger hat die überlassene Arbeitskraft über offene Stellen in seinem Betrieb, die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Information hat durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, der überlassenen Arbeitskraft zugänglicher, Stelle im Beschäftigerbetrieb zu erfolgen. Der Überlasser und der Beschäftiger sind verpflichtet, in geeigneter Weise den Zugang von überlassenen Arbeitskräften zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in ihren Betrieben zu fördern, um deren berufliche Entwicklung und Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu unterstützen. (§12 AÜG)
§10 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Kunde (Beschäftiger / Auftraggeber) und Arbeiterring vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechtes. Als Gerichtsstandort gilt Völkermarkt.